Ein schönes Beispiel, dass es oftmals nicht um die immer wieder propagierte Kostenersparnis bei Videokonferenzen geht, sondern um die generelle Erreichbarkeit! Aus meiner Sicht, das noch wichtigere Argument für VC.
Es ging um das Alibi eines Angeklagten, der beschuldigt wurde, von einem Zeugen in New York Kokain bezogen und nach Deutschland gebracht zu haben. Anders die Verteidigung: Gerade dieser Zeuge könne bekunden, mit dem Angeklagten keinerlei Rauschgiftgeschäfte abgewickelt zu haben. Der Zeuge dachte aber gar nicht daran, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen. Das Strafgericht behandelte ihn deshalb als unerreichbar und verurteilte den Angeklagten wegen Drogenhandels zu Gefängnis, ohne den Zeugen vernommen zu haben.
Vor dem Bundesgerichtshof hatte das Strafurteil keinen Bestand (1 StR 286/99). Das Strafgericht habe ignoriert, dass die deutsche Strafprozessordnung – mittlerweile auf der Höhe der Zeit – auch Zeugenvernehmungen per Videokonferenz vorsehe, um solche Schwierigkeiten mit Auslandszeugen zu überwinden. Als erreichbar sei nunmehr auch ein Zeuge anzusehen, wenn man ihn aus der Hauptverhandlung heraus mittels audiovisueller Vernehmung an einem anderen Ort befragen könne. Das müsse die Vorinstanz nun noch nachholen. Das amerikanische Recht stehe dem jedenfalls nicht entgegen.